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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
MANGOLD SUCESS MANAGEMENT


Allgemeine Vertragsregelungen für Filmkunden
MANGOLD SUCCESS MANAGEMENT Coaching & Consulting produziert unter
anderem in seinem Geschäftssegment „MEDIA“ audiovisuelle Medien, deren
Geschäftsschwerpunkt auf der Herstellung von sogenannten Industriefilmen
(Messefilme, Event-, Image- und Interviews, etc.) im Auftrag von Dritten liegt
(nachfolgend auch als "Produktion" bezeichnet).
Unser Kunde, als ein solcher Dritter, (nachfolgend als „AUFTRAGGEBER“
bezeichnet) welcher bei unserem Unternehmen MANGOLD SUCCESS
MANAGEMENT Coaching & Consulting -MSMcc- („AUFTRAGNEHMER“),
beabsichtigt, zu den Bedingungen dieses Vertrages mit der Herstellung einer oder
mehrerer Produktionen zu beauftragen.
In Anbetracht des Vorgenannten schließen die beiden Parteien
(Auftraggeber und Auftragnehmer) die nachfolgende Vereinbarung:
1. Gegenstand der Vereinbarung zwischen den Auftraggeber und
Auftragnehmer

1.1
Der AUFTRAGGEBER beauftragt den AUFTRAGNEHMER (MSMcc = MANGOLD
SUCCESS MANAGEMENT Coaching & Consulting) mit der Konzeption und
Herstellung der nachfolgend beschriebenen Produktion.

1.2
Bei der Herstellung der Produktion wird der Auftragnehmer (MSMcc) die im jeweiligen
Einzelvertrag aufgeführten Eckdaten berücksichtigen.

1.3
Der Auftraggeber erhält nach Fertigstellung der Produktion – durch den Auftragnehmer –,
jeweils zu einem zwischen den Parteien gesondert abzustimmenden Zeitpunkt,
gefertigtes Produktionsmaterial zur Sichtung auf technisch einwandfreien Zustand,
zur Verfügung gestellt. Sofern und soweit der Auftraggeber die Lieferung an eine andere
als die im Rubrum dieses Vertrages gewünschte Anschrift wünscht, sind diese
Zusatzkosten und die Gefahr des Transportes des Materials Auftraggeberseits zu tragen.

2. Leistungen des Auftragnehmers

2.1
Der Auftragnehmer (MSMcc), erstellt die vertragsgegenständliche Produktion und
erbringt dabei insbesondere die in dem jeweiligen Einzelvertrag aufgeführten
Leistungen.

2.2
Die Konzeption, Inhalt und Kenndaten der Produktion wird zwischen den Parteien
einvernehmlich abgesprochen.
Hinsichtlich der künstlerischen Umsetzung hat jedoch ausschließlich der
Auftragnehmer das alleinige Letztentscheidungsrecht.

2.3
Sollte aus aktuellem Anlass eine kurzfristige Änderung oder Auswechslung des
redaktionellen Konzepts angemessen erscheinen, stimmen sich die Parteien
hierüber kurzfristig und unverzüglich ab. Können sich die Parteien nicht einigen
oder abstimmen, trifft der Auftragnehmer alle nötigen Festlegungen nach billigem
Ermessen.

2.4
Der Auftragnehmer (MSMcc) stellt sicher, dass die Produktion nach Machart und
medienrechtlichen Anforderungen zu der vertragsgegenständlichen Nutzung
geeignet ist.

3. Leistungen des Auftraggebers

3.1
Der Auftraggeber (Kunde von MSMCC) unterstützt seinen Auftragnehmer nach
besten Kräften bei der Herstellung der Produktion.

Zu diesem Zweck wird der Auftraggeber einen oder mehrere kompetente Mitarbeiter
bestimmen, die dem Auftraggeber mit allen erforderlichen Informationen und
gegebenenfalls auch als Mitwirkende zugunsten der Produktion zur Verfügung
stehen.
Ferner sichert der Auftraggeber zu, dass der Auftragnehmer uneingeschränkten
Zugang zu den zwischen den Parteien abgestimmten Drehorten erhält.

3.2
Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer an etwaigen in Zusammenhang mit
der Produktion genutzten sog. Fremdmaterial, d.h. also Bild-/Tonaufnahmen die nicht
von dem Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages erstellt wurden, sämtliche
Urheber-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- oder sonstigen Rechte in dem
in jeweiligen Rechtekatalog ausgewiesenen Umfang, insbesondere auch das
Nutzungsrecht im Hinblick auf alle bisher unbekannten Nutzungsarten.
Klarstellend wird festgehalten, dass er dem Auftragnehmer gestattet -soweit der
Auftraggeber eine Verfilmung oder Abbildung von seinen Mitarbeitern duldet bzw.
geduldet hat-, dieses Bild-und Tonmaterial im gleichen Umfang wie die Produktion
selbst auszuwerten.
Der Auftraggeber garantiert über die entsprechenden Rechte an dem Fremdmaterial,
sowie seiner Mitarbeiter, verfügen zu dürfen. Der Auftraggeber stellt den
Auftragnehmer im Übrigen von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit dieser
Rechteübertragung, einschließlich aller anfallenden Kosten der Rechtsverteidigung,
frei.

4. Vergütung

4.1
Der Auftraggeber vergütet dem Auftragnehmer alle seine erbrachten
vertragsgegenständlichen Leistungen und Rechteübertragungen eine Pauschale in
Höhe des dem jeweiligen Einzelvertrages zugrundeliegenden Angebot aufgeführten
Betrages zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer zahlbar in drei
Raten welche wie folgt zur Zahlung fällig sind:
1. Rate: 40% der Vergütung mit Vertragsabschluss,
2. Rate: 30% der Vergütung mit Drehbeginn der Produktion,
3. Rate: 30% der Vergütung mit Übergabe der Produktion
an den Auftraggeber, jeweils ordnungsgemäße Rechnungsstellung vorausgesetzt.

4.2
Mit vollständiger Begleichung der pauschalen Vergütung sind die
vertragsgegenständlich anfallenden Kosten abgegolten.
Etwaige weitere, im Zusammenhang mit der Produktion/des Werkes anfallende
Aufwendungen werden nur nach gesonderter vorheriger Abstimmung zwischen den
Parteien von dem Auftraggeber erstattet.

5. Abnahme und Gewährleistung

5.1
Der Auftragnehmer hat das Recht, den Auftraggeber nach Ablieferung der
vollständigen Produktion zu deren Abnahme unter Setzung einer Frist von
mindestens zwei Wochen aufzufordern.
Äußert sich der Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die
Produktionsbestätigung als durch den Auftraggeber abgenommen.

5.2
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Nichtabnahme des Werks unter Darlegung der
jeweiligen Entscheidungsgründe auszusprechen, insbesondere wenn der
Auftragnehmer die vom Auftraggeber geforderten Nachbesserung und/oder
Änderung ablehnt oder nicht erfüllt, so dass die Produktion nicht planmäßig
genutzt werden kann.
Klarstellend wird festgehalten, dass eine Nichtabnahme aus redaktionellen und
künstlerischen Gründen unzulässig ist.

5.3
Sofern die vom Auftragnehmer hergestellte Produktion technisch mangelhaft ist
und/oder aus sonstigen zulässigen Gründen nicht abgenommen wird, richten sich die
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers im Übrigen nach den gesetzlichen
Vorschriften.

6. Nutzungsrechte

6.1
Der Auftraggeber erhält von dem Auftragnehmer sämtliche im Zusammenhang
dieses Vertrages und seiner Erfüllung bei ihm entstandenen, entstehenden oder
hierfür von ihm erworbenen oder zu erwerbenden urheberrechtlichen Nutzungs-,
Leistungs-schutz- und sonstige Schutzrechte an der Produktion (nachfolgend auch
„Werk“ genannt) nicht – ausschließlich, sowie zeitlich, inhaltlich und örtlich
unbeschränkt – übertragen.
Der Auftraggeber ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den
Auftraggeber berechtigt, die ihm übertragenen Rechte an Dritte unentgeltlich oder
entgeltlich, ganz oder teilweise zu deren freier und uneingeschränkter Verwendung
an einen Dritten zu übertragen.
Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend:

6.1.1
Das Filmherstellungsrecht, d. h. das Recht zur Herstellung einer beliebigen Anzahl
von Verfilmungen (im folgenden „Produktionen“), einschließlich Wiederverfilmungen,
in allen bekannten technischen Verfahren, unter Verwendung der Werke, von Teilen
oder Bearbeitungen hiervon, in jeder Sprache, für sämtliche nachfolgend genannten
Auswertungsrechte, einschließlich des Rechts zur Entwicklung, Herstellung und
umfassenden Auswertung einer Reihe oder Serie unter Verwendung der Werke oder
in Anlehnung hieran.
Umfasst ist auch das Recht am Eigenbildmaterial, d.h. die Einwilligung zur
Anfertigung, Vervielfältigung und öffentlichen Zurschaustellung von Bildnissen des
Auftragsnehmers nach Maßgabe gemäß der in diesem Vertrag eingeräumten
Nutzungsrechte.

6.1.2
Ebenfalls eingeschlossen ist das Recht, die Werke und/oder die unter Verwendung
der Werke entstandenen weiteren Werke und/oder Produktionen einem begrenzten
Empfängerkreis (Fahrzeuge -Flugzeuge, Schiffe, etc.- Immobilien, öffentliche
Gebäude, etc.) zugänglich, zu machen (sog. „Closed-Circuit-Nutzung“).

6.1.3
Das sogenannte Titelrecht, das bedeutet, das Recht, den und/oder die Titel der
Werke in gleichem Umfang auszuwerten wie die Werke und/oder die Produktionen.
Eingeschlossen ist das Recht, den und/oder die Titel – auch nach ihrer
Veröffentlichung – zu ändern oder für andere Werke und Produktionen zu nutzen.
Integriert in die Rechteübertragung sind bestehende und/oder noch entstehende
gewerbliche Schutzrechte (insbesondere Marken, die im Zusammenhang mit den
Produktionen entstehen), soweit sie zur Auswertung der eingeräumten Rechte an
den Werken/Produktionen erforderlich sind.

6.1.4
Das Senderecht, d. h. das Recht, die Produktionen und/oder die unter Verwendung
der Produkte entstandenen weiteren Produktionen und/oder „Werke“, beliebig oft
durch analoge und digitale Speicher- und Übertragungstechnik wie Ton- und Fernseh
-rundfunk, Drahtfunk (Laser, Hertz‘sche Wellen, Mikrowellen etc.) oder ähnliche
technische Einrichtungen (high definition TV etc.) ganz oder in Teilen der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen, unabhängig davon, ob die Ausstrahlung mittels
terrestrischer Funkanlagen, Kabelfernsehen (ferner über Telefonnetz) unter
Einschluss der Kabelweitersendung, Satelliten unter Einschluss von Direktsatelliten
(DBS) oder ähnlicher technischer Einrichtungen oder mittels einer Kombination
solcher Anlagen erfolgt und unabhängig von der Art des Empfangsgerätes
(Fernseher und/oder sonstiges Gerät).
Hierin eingeschlossen ist auch das Recht, die Produktion/Werke die unter
Verwendung der Produktion entstandenen weiteren Produktionen/Werke vollständig
oder teilweise, in unbeschränkten oder beschränkten Nutzerkreisen, mit oder ohne
Zwischenspeicherung über das Internet oder anderen Medien zeitgleich oder zeitversetzt,
unverändert oder bearbeitet auszustrahlen und/oder zugänglich zu machen
(insbesondere Streaming/ lnternetbroad-casting). Eingeschlossen ist das Recht zum
Multiplexing der Produktion(en)/ Werk(e).
Die Ausstrahlung kann von privatrechtlich und/oder öffentlich-rechtlich organisierten
Sendeunternehmen vorgenommen werden, in Unabhängigkeit davon, ob es sich um
kommerzielle oder nichtkommerzielle Sendeanstalten oder Sendungen handelt,
unabhängig davon, wie die Rechtsbeziehungen zwischen den Sendeunternehmen
und Sendeempfängern ausgestaltet sind (Multichannel, interaktives Fernsehen,
Anstaltsnutzung, Pay-TV, wie Pay per View/Payper Channel, Free TV ohne Entgelt
oderNear Video on demand, etc. – in Unabhängigkeit davon, ob die
Ausstrahlung/oder der Empfang verschlüsselt oder aber unverschlüsselt erfolgt, und
ebenfalls unabhängig davon, durch welchen Übermittler die Sendung erfolgt.
Die Ausstrahlung kann auch durch Videotextsignalen zur Videotextuntertitelung
erfolgen.

6.1.5
Das Kabelweitersendungsrecht, das bedeutet das Recht, die Produktion und/oder die
unter Verwendung der Produktion entstandenen weiteren Produktionen und/oder
Werke in Kabelprojekten zu nutzen und die Werke zeitgleich und unverändert
in Kabelnetzen auszustrahlen.

6.1.6
Das Videogrammrecht, das bedeutet das Recht zur Auswertung der Produktionen/Werke
und/oder der unter Verwendung der Produktionen/Werke entstandenen weiteren
Produktionen /Werke durch ihre Vervielfältigung und Weitergabe (Vermietung, Verleihung,
Verkauf, etc.) auf Bild-, Ton-, oder sonstigen Datenträgern jeder Art zum Zwecke
öffentlicher und nicht-öffentlichen Wiedergaben.
Die Videogrammrechte umfassen insbesondere sämtliche audio-,visuellen
Speichersysteme wie beispielsweise Videoplatten, Videobänder, Videokassetten,
sowie multimediale Ton-/ bzw.Bildträger aller Art, unabhängig von der technischen
Ausgestaltung des einzelnen Systems oder der Art der Nutzung, einschließlich des
Rechts zur teilweisen oder vollständigen, unbearbeiteten oder bearbeiteten Analyse
(insbesondere Vervielfältigung und Verkauf einschließlich Vertrieb, Vermietung und
Leihe) der Produktionen zu gewerblichen und/oder privaten Zwecken auf analogen
oder digitalen Speichermedien (Bild-/Ton-/Daten-träger) aller Art und Formate
(insbesondere auf CD – auch Musik –, DVD, Video, Foto Portfolio, CD, CD-Rom,
CDRecordabl, CD (High Density) EBG (Electronic Book Graphic), EBXA, MD, Laserdisk,
DAT (Digital Audio Tape), DVD (Digital Versatile Disk), DVD-Plus, Speichercards,
DataPlay Disc, DCC (Digital Compact Cassette), Foto-CD, XA, Disketten, Chips,
Magneto Optical Disk (MOD), HD Disk, Disketten, Chips, Festplatte, Server, optische
Speichermedien, Magnetbänder, Magnetbandkassetten, Kassetten, Bildband, etc..
Eingeschlossen sind auch die Schmalfilmrechte, das bedeutet das Recht zur
Vervielfältigung und Verbreitung von Schmalfilmen oder Schmalfilmkassetten zu
Zwecken nichtöffentlicher/ öffentlicher Wiedergabe.

6.1.7
Das Theaterrecht (Vorführungs-/Kinorecht), das bedeutet das Recht, die
Produkte/Werke die unter Verwendung der Produkte entstandenen weiteren
Produktionen/Werke beliebig oft ganz oder in Teilen durch öffentliche Vorführungen -
ggf. live-gewerblich oder nicht-gewerblich in Filmtheatern und sonstigen dafür
geeigneten Örtlichkeiten (Autokinos, Gaststätten, Altenheime, Diskotheken,
Vereinsheime, Schiffe, Flugzeuge, Krankenhäuser sowie sonstige Closed Circuit,
Videonutzungen etc.) auszuwerten.
Die Vorführung kann unabhängig von der technischen Ausgestaltung des
Vorführsystems, der verwandten Bild-/Tonträger und der Art und Weise der
Zulieferung der vorzuführenden Signale sowie unter Anwendung aller dafür
geeigneten Verfahren/Techniken entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen.
Die Theaterrechte beziehen sich insbesondere auf alle Film- und Schmalfilmformate
(70, 35, 16, 8 mm, Super 8), digitale sowie elektro-magnetische (Video-) Systeme
und umfassen die gewerbliche und nicht-gewerbliche Filmvorführung.

6.1.8
Das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, das bedeutet, das Recht, die Werke
und/oder die unter Verwendung der Werke entstandenen weiteren Werke und/oder
Produktionen im Rahmen der angeführten Nutzungsarten beliebig – auch auf
anderen als den ursprünglich verwendeten Bild-/Ton-/Datenträgern – zu
vervielfältigen und zu verbreiten. Eingeschlossen ist das Recht zur Vervielfältigung
und Verbreitung in Form von Einzelbildern.

6.1.9
Das Synchronisationsrecht, das bedeutet das Recht, die Produkte und/oder die unter
Verwendung der Produkte entstandenen weiteren Produkte/Werke und/oder
Produktionen durch den Auftragnehmer oder nach deren vorherigen schriftlichen
Zustimmung durch Dritte beliebig oft zu synchronisieren und zu untertiteln sowie
Voice-Over-Fassungen herzustellen und solcher Art hergestellte Produktionen in
gleichem Umfange auszuwerten wie die vertragsgegenständlichen Werke und/oder
Produktionen selbst.
Mit erfasst ist das Recht, die originale Filmmusik und/oder das Originalfilmaudio
(Ton) ganz oder ausschnittsweise in demselben Umfang auszuwerten sowie das
Recht, die hergestellten oder in Herstellung befindlichen Produktionen auch durch
Dritte neu -beziehungsweise nachsynchronisieren zu lassen, und zwar in allen
Sprachen.
Hierzu zählt auch das Recht, die Produktionen/Werke mit Standbildern, Fotografien,
Abdruck von Texten sowie anhand von Bildton-aufnahmen oder anderen Medien optisch
zu optimieren und mit akustischen Elementen zu verbinden sowie eingebunden in eine
Software in den Verkehr zu bringen, die es dem Anwender dann ermöglicht, die
Produktion interaktiv zu verändern (sogenannte elektronische Lieferung).

6.1.10
Das Datenbankrecht, d.h. das Recht, die Werke und/oder die unter Verwendung der
Werke entstandenen weiteren Werke und/oder Produktionen sowie Ausschnitte
und/oder Elemente, einschließlich von Abstracts oder sonstigen Inhaltsangaben
hieraus digitalisiert zu erfassen und bearbeitet oder unbearbeitet in elektronische
Datenbanken und Datennetze einzuspeisen und gegen Entgelt oder unentgeltlich
über Kabel, Satellit, elektronische Daten – sowie Telefon-, Onlinedienste oder mittels
aller bekannten digitalen oder analogen Speicher – beziehungsweise
Übertragungstechniken zum Empfang durch Dritte zwecks akustischer und/ oder
Speicherung Vervielfältigung, visueller Wiedergabe, Weiterübertragung, und
sonstiger interaktiver Nutzung mittels Computer, TV- oder sonstigen
Empfangsgeräten zu verbreiten.

6.1.11
Das Abruf-und Onlinerecht, d.h. das Recht, die Werke und/oder die unter
Verwendung der Werke entstandenen weiteren Werke und/oder Produktionen als
auch Teile davon einem beschränkten oder unbeschränkten Kreis Dritter mittels
analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- bzw. Datenübertragungstechnik
mit oder ohne Zwischenspeicher, drahtlos (terrestrische Funkanlagen und
Satellitenverbindungen unter Einschluss von Direktsatelliten, etc.) oder mittels Kabel
oder sonstiger Datenträger derart zur Verfügung zu stellen, dass die
Produktionen/Werke auf individuellen und/oder gesammelten Abruf bzw. durch
Zurverfügungstellung mittels Fernseher, PC oder sonstigen Geräten empfangen bzw.
(insbesondere auch öffentlich) wiedergegeben werden können (vornehmlich
Internet/insbesondere world wide web, Onlinedienste, lntranet, Extranet, Abo,
Television on demand, Video on demand, near TV on demand, near video on
demand -Dienste, Push-Dienste Pull-Dienste, TV, WAP-Handy, i-Mode
EMS (Enhanced Message Service), MMS (Multimedia Service) UMTS, etc.).
Hiervon mit umfasst ist die Herstellung, Vervielfältigung, Nutzung und Verbreitung
von Bild-/ Daten-/Tonträgern, auf denen die Produktionen bzw. Werke derart
gespeichert sind, dass eine Wiedergabe nur durch Übermittlung zusätzlicher
Dateninformationen („Schlüssel“) möglich ist.
Integriert sind insbesondere auch Nutzungen als sogenannte Begleitnutzungen
sämtlicher vorbezeichneter Nutzungsarten, insbesondere im Internet einschließlich
www.-world wide web- (Einblenden von Bannerwerbung, Pop-up-Windows, Framing,
Setzen von Hyperlinks und Meta-Tags) und die Nutzung im Rahmen und für ECommerce-
Anwendungen und -Projekte.
Eingeschlossen sind ferner die Speicherung, Digitalisierung und Eingabe in
elektronischen Datenbanken, offenen oder geschlossenen Datennetzen und
Telefondienste staatlicher oder privater Telefonanstalten, insbesondere im Rahmen
von Telefonmehrwert-, Teletext-oder Fax-Abrufdiensten, Online-diensten und
Multichannel-Dienste zum Zwecke der akustischen oder audiovisuellen
Wahrnehmung, Weiterübertragung, Vervielfältigung und Bearbeitung durch
beschränkte oder unbeschränkte Nutzerkreise erfolgt, ebenfalls unwesentlich, ob ein
individueller Abruf ursächlich ist, oder aber ob dieser drahtlos via Daten beziehungsweise
über Telefonleitung erfolgt.Weiterhin ist es ebenfalls unerheblich
ob hierfür pauschal oder nutzungsabhängige Entgelte vereinnahmt werden.

6.1.12
Das Druck-und Drucknebenrecht, das bedeutet das Recht zur Herstellung,
Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung von bebilderten und nichtbebilderten
Büchern, Heften, electronic press kits sowie sonstigen analogen und
digitalen Text-, Bild-/ Ton-und Datenträgern aller Art, die unter Verwendung der
Produktion/ Werke unter der Verwendung der Produktionen entstandenen weiteren
Produktionen/Werke ganz oder teilweise durch Wiedergabe oder Nacherzählung des
Inhalts der Produktionen/ Werke -auch in abgewandelter oder neugestalteter Form -
oder durch photographische, gezeichnete/gemalte Abbildungen als auch ähnliches
aus den Werken/den Produktionen abgeleitet sind, sowie entsprechende
Bearbeitungen über Video-und Audiotext oder sonstige Verteilersysteme
Interessierten zugänglich zu machen.

6.1.13
Das Recht zur Werbung und Klammerteilauswertung, das bedeutet die Befugnis, die
Produktionen Werke und/oder die unter Verwendung der Produktionen entstandenen
weiteren Produktionen /Werke und/oder Ausschnitte hieraus bearbeitet oder
unbearbeitet beliebig oft für Werbezwecke mit oder ohne Bezug zu den
vertragsgegenständlichen Produktionen /Werken zu nutzen oder innerhalb anderer
Produktionen/Werke oder in an deren Bild-und/oder Tonträgern auszuwerten.
Eingeschlossen ist das Recht, unter Verwendung von Teilen der Produktion/ Werke
(mit und ohne Text) in branchenüblicher Weise (Kino, Fernsehen, Video) in
Programmen, in Druckschriften, Verkaufsausstellungen -Messen etc.- sowie in
interaktiven Diensten oder auf Internetplattformen) ebenfalls auch unter Verwendung
des Namens und Bildes des Auftragnehmers für die Produktionen/ Werke selbst und
deren umfassende Auswertung zu werben.
Eingeschlossen ist auch das Recht, im Rahmen der jeweils gültigen Gesetze,
insbesondere des Rundfunkstaatsvertrags, welche unter Verwendung der
Produktionen/Werke entstandenen weiterer Produktionen/Werke zu unterbrechen
beziehungsweise zu unterteilen, um in der Unterbrechung bzw. zeitgleich im
Rahmen einer Bildschirmteilung Werbespots, Programmpromotion und/oder anderweitige
Sendungen auszustrahlen sowie das Recht, vor der Werbeeinschaltung einen
Werbetrenner, vor während und nach den Produktionen Sponsorhinweise oder
aber eine Cornergrafik in das laufende Programm einzublenden.
Integriert ist insbesondere ebenfalls das Recht, im Split-Screen Verfahren Namen
und Bildnis des Auftragnehmers zeitgleich mit der Werbung für Dritte transparent zu
gestalten/offenbaren.

6.1.14
Das Messerecht, das bedeutet das Recht, die Produktionen/Werke welche unter
Verwendung der Produktionen entstandenen weiteren Produktionen/Werke ganz
oder teilweise auf Verkaufsausstellungen, Messen, Events und/oder ähnlichen
Veranstaltungen durch technische Einrichtungen, unabhängig von der technischen
Konstruktion des Vorführsystems und der verwandten Bild-und Tonträger, öffentlich
wahrnehmbar zu aktivieren.

6.1.15
Das Audio-und Teletextrecht, das bedeutet das Recht, die Produktionen/Werke
und/oder die unter Verwendung der Produktion entstandenen weiteren
Produktionen/Werke vollständig oder teilweise über Telefonmehrwertdienste
(kostenpflichtig) oder über Internet -Applikation, Teletext, etc. -Segmentär
darzustellen, zu bewerben und/oder zu gewerblichen Angeboten zu nutzen.
Damit verbunden ist das Recht im Zusammenhang mit den Produktionen/Werken
Preise zu gestalten sowie Gebühren etc. zu vereinnahmen.
Die Produktionen/Werke können zur Werbung dieser Angebote in allen Medien in
Ausschnitten genutzt werden.
Des Weiteren besteht zu diesem Zweck die Möglichkeit zu differenzieren, auch nur
Ton oder eine Bildfolge beziehungsweise Standbilder genutzt werden.

6.1.16
Das Archivierungsrecht, das bedeutet das Recht, die Produktionen/ Werke, welche
unter Verwendung der Produktionen/Werke entstandenen weiteren
Produktionen/Werke in jeder möglichen technischen Form zu archivieren als auch
zusätzlich stets abrufbar abzuspeichern.

6.1.17
In die Rechteübertragung integriert sind die gesetzlichen Vergütungsansprüche für -
die Aufnahme der Produktion/Werkes unter Verwendung der Produktion/Werkes
entstandener weiterer Produktionen/Werke auf Bild-/Tonträger sowie die
Überspielung von einem Bild-/Tonträger auf einen anderen zum persönlichen
Gebrauch (§§ 54, 54a, 54d UrhG);
- die Vervielfältigung durch Aufnahme von Schulsendungen auf Bild-/Tonträger
(§ 47 Abs. 2 UrhG);
- das Vermieten und/oder Verleihen von Bild-und Tonträgern gemäß § 27 UrhG;-die
Vervielfältigung und Verbreitung von Bild-/Tonträgern, die in eine Sammlung für den
Kirchen-, Schul-oder Unterrichts-gebrauch aufgenommen werden (§ 46 Abs. 4 UrhG);
- die Kabelweitersendung sowie die anteiligen urheberrechtlichen Vergütungsansprüche,
d.h.das Recht zur zeitgleichen, vollständigen und unveränderten Kabelweitersendung
der Produktion/Werke und zur Geltendmachung von aus der Kabelweitersendung
- ganz unerheblich auf welchem Territorium- resultierenden anteiligen
Vergütungsansprüchen sowie zur Geltendmachung der anderweitigen
Vergütungsansprüche, insofern der Auftragnehmer diese nicht einer
Verwertungsgesellschaft übertragen hat.

6.1.18
Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind sich einig, dass die
Rechteübertragung aus diesem Vertrag alle bis zum Zeitpunkt der Unterschrift des
Vertrages bekannten Nutzungsarten umfassen soll.
Sie sind sich aber bewusst, dass einzelne Nutzungsarten in ihrer zukünftigen
wirtschaftlichen Bedeutung allenfalls noch nicht vollständig eingeschätzt werden
können.
Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber hiermit jedoch auch alle Rechte für
unbekannte Nutzungsarten (§ 31 a UrhG). Soweit die Rechteübertragung hinsichtlich
der unbekannten Nutzungsarten ganz oder teilweise aufgrund eines unabdingbaren
Widerrufsrechts vom Auftragnehmer widerrufen oder aus anderen Gründen
unwirksam wird oder ist, ist Auftragnehmer verpflichtet, die Rechte für unbekannte
Nutzungsarten dem Auftraggeber auf dessen Wunsch zu angemessenen
Bedingungen zuerst anzubieten.
Können sich die Parteien innerhalb von 10 Wochen nach Abgabe eines solchen
Angebots über den Erwerb der Rechte nicht einigen, so darf der Auftragnehmer
diese Rechte nach Ablauf der Frist anderweitig lizenzieren, jedoch nicht nur zu für
den Auftragnehmer günstigeren Konditionen, verglichen mit denen des letzten
Angebots an den Auftraggeber.
Darüber hinaus sind diese Rechte dem Auftraggeber nochmals zu den Bedingungen
der beabsichtigten Vereinbarung mit dem Dritten anzubieten.
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen
annehmen.
Entsprechendes gilt ebenso an den Rechten für bekannte Nutzungsarten, soweit
diese aus irgendwelchen Gründen im Rahmen dieses Vertrages nicht auf den
Kunden übertragen werden.

6.1.19
Rechtseinräumungen hinsichtlich ausländischer Rechtsordnungen:
Über die in dieser Anlage hinaus genannten Rechte und Befugnisse ist die
vorliegende Rechtsübertragung, wo immer dies rechtlich zulässig ist, als
Vereinbarung über ein "Auftragswerk" im Sinne des US-amerikanischen Rechts
anzusehen. ("Work made for hire")
Mit Wirkung für alle Rechtsordnungen, die eine Abtretung des Urheberrechts
("Copyright Assignment") zulassen, tritt der Auftragnehmer in Bezug auf die oben
genannten Rechte-übertragungen, insbesondere Verfilmung des Werkes und deren
Auswertung, das Urheberrecht an den Werken an den Auftraggeber ab, der die
Rechtsübertragung annimmt.
Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Abtretung und/oder seine Berechtigung in den
dafür maßgeblichen Registern (United States Copyright Office etc.) eintragen zu
lassen.
Soweit dies nach den jeweiligen Rechtsordnungen zulässig ist, erklärt Auftragnehmer
darüber hinaus einen Verzicht auf die Geltendmachung der
Urheberpersönlichkeitsrechte ("waiver of moral rights").
Darüber hinaus soll die Rechtseinräumung mit Wirkung für alle Rechtsordnungen, die
eine Rechtseinräumung auch für unbekannte Nutzungsarten zulassen, auch für erst
zukünftig bekannt werdende Nutzungsarten gelten.
Soweit diese Rechtsordnungen vorsehen, dass der Auftraggeber hierfür Dritten,
insbesondere dem Auftragnehmer entsprechende Beteiligungen einzuräumen hat,
verpflichtet sich der Auftraggeber, diese Zahlungen im Zeitpunkt der Nutzung der
Produktion in diese, zum Zeitpunkt der Auftragserteilung unbekannten Nutzungsarten
zu leisten. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die für die in dieser Ziffer
getroffenen Regelungen das Recht des jeweiligen Schutzlandes eingreift.

6.2
Von vorstehender Rechteübertragung ausgenommen, sind die jeweils erforderlichen
Rechte an dem vom dem Auftraggeber beigestellten Fremdmaterialien, insbesondere
an Musikwerken.
Sofern und soweit dies der Auftraggeber ausdrücklich wünscht, holt der
Auftragnehmer für den Auftraggeber die erforderlichen Rechte des jeweils
Berechtigten auf dessen Kosten gesondert ein.
Nicht übertragen sind auch die von Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL, etc.)
wahrgenommene Rechte.
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber jedoch alle erforderlichen Angaben für
sämtliche Verwertungsgesellschaften mit Übergabe der Produktion/des Werkes
mitteilen.


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